7. Fraglich ist vorliegend einzig, ob der Gesuchsgegner im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. c ZPO im Handelsregister eingetragen ist oder nicht. Ein solcher Eintrag des Gesuchsgegners ist – anders als ein Eintrag der Gesuchstellerin – zwingend erforderlich (vgl. Art. 6 Abs. 3 ZPO e contrario). Beim Gesuchsgegner handelt es sich um eine natürliche Person. Im Handelsregister des Kantons […] ist er als Gesellschafter der Kollektivgesellschaft [A, B & Cie.] eingetragen.