bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ein Mindeststreitwert von CHF 30‘000.00 als Voraussetzung einer handelsrechtlichen Streitigkeit abgeleitet (vgl. dazu BGE 139 III 67 E. 1.2). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend mit einem Gesamtstreitwert von [mehr als CHF 30‘000.00] erfüllt, wobei bezüglich der Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung und insbesondere der damit verbundenen Streitwertberechnung auf das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern HG 13 98 vom 23. Juni 2014 verwiesen sei.