6. Erforderlich ist ferner, dass gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (Bst. b). Hieraus wird aufgrund von Art. 74 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ein Mindeststreitwert von CHF 30‘000.00 als Voraussetzung einer handelsrechtlichen Streitigkeit abgeleitet (vgl. dazu BGE 139 III 67 E. 1.2).