Diese drei Voraussetzungen müssen, vorbehältlich der in Art. 6 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Ausnahme, kumulativ gegeben sein. Eine Einlassung durch die Gegenseite ist nicht möglich (BGE 140 III 355 E. 2.4). 5. Offenkundig ist bei vorliegender Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit der Gesuchstellerin betroffen. Art. 6 Abs. 2 Bst. a ZPO ist demnach erfüllt.