Für eine definitive Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten ist das Handelsgericht sachlich zuständig, wenn eine handelsrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO vorliegt. Eine solche ist gegeben, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (Bst. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (Bst. b) und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Bst. c). Diese drei Voraussetzungen müssen, vorbehältlich der in Art. 6 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Ausnahme, kumulativ gegeben sein.