BSG 161.1) ist die Präsidentin oder der Präsident des Handelsgerichts des Kantons Bern zur Beurteilung von vorsorglichen Massnahmen vor Eintritt der Rechtshändigkeit zuständig. 4. Für eine definitive Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten ist das Handelsgericht sachlich zuständig, wenn eine handelsrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO vorliegt.