3. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des bernischen Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 des bernischen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) ist die Präsidentin oder der Präsident des Handelsgerichts des Kantons Bern zur Beurteilung von vorsorglichen Massnahmen vor Eintritt der Rechtshändigkeit zuständig.