2. Bei der vorläufigen Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten handelt es sich um Anordnungen vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 5 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272), weshalb das Handelsgericht für die Beurteilung entsprechender Gesuche sachlich zuständig ist, sofern es in der Hauptsache – namentlich der definitiven Bauhandwerkerpfandrechtseintragung – sachlich zuständig ist (vgl. ausführlich zum Vorangehenden BGE 137 III 563 E. 3.4).