{"Signatur": "BE_OG_002", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2015-03-19", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_002_HG-2015-28_2015-03-19.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/HG_2015_28_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7789f8c0bc954e5bbf24fb685137ffc5f721561b83ccb7f66dc60e0a3fc4749f69063b987ba1dadc973c3f4e0bb1d0421c3?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7789f8c0bc954e5bbf24fb685137ffc5f721561b83ccb7f66dc60e0a3fc4749f69063b987ba1dadc973c3f4e0bb1d0421c3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=HG_2015_28", "Checksum": "5d8304922dba6c0c23043740dfe34ee1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HG 2015 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht 19.03.2015 HG 2015 28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce 19.03.2015 HG 2015 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 Abs. 2 Bst. c ZPO: Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts, Eintrag im HReg als Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:29:46", "Checksum": "9229a66160ddfb91752cc170568bd08c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Handelsgericht 19.03.2015 HG 2015 28\nRegeste:\nArt. 6 Abs. 2 Bst. c ZPO: Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts, Eintrag im HReg als Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft | Sachenrecht\n\nHG 15 28, publiziert Mai 2015\n\nEntscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern\n\nvom 19. März 2015\n\nOberrichterin Wüthrich-Meyer (Vizepräsidentin)\nGerichtsschreiber Dr. Lüthi\n\nX AG\nvertreten durch Fürsprecher Y\nGesuchstellerin\n\ngegen\n\nB\nGesuchsgegner\n\nRegeste:\n Art. 6 Abs. 2 Bst. c ZPO; Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts\n Eintrag im HReg als Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft stellt keinen Eintrag i.S.v.\nArt. 6 Abs. 2 Bst. c ZPO dar (Rz. 7–15).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nKeine\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(…)\n\n2. Bei der vorläufigen Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten handelt es sich um\nAnordnungen vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 5 der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272), weshalb das\nHandelsgericht für die Beurteilung entsprechender Gesuche sachlich zuständig ist,\nsofern es in der Hauptsache – namentlich der definitiven\nBauhandwerkerpfandrechtseintragung – sachlich zuständig ist (vgl. ausführlich zum\nVorangehenden BGE 137 III 563 E. 3.4).\n\n3. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des bernischen Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur\nStrafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 2 des bernischen Gesetzes über die Organisation der\nGerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) ist die Präsidentin\noder der Präsident des Handelsgerichts des Kantons Bern zur Beurteilung von\nvorsorglichen Massnahmen vor Eintritt der Rechtshändigkeit zuständig.\n4. Für eine definitive Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten ist das Handelsgericht\nsachlich zuständig, wenn eine handelsrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO\nvorliegt. Eine solche ist gegeben, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer\nPartei betroffen ist (Bst. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das\nBundesgericht offen steht (Bst. b) und die Parteien im schweizerischen Handelsregister\noder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Bst. c). Diese drei\nVoraussetzungen müssen, vorbehältlich der in Art. 6 Abs. 3 ZPO vorgesehenen\nAusnahme, kumulativ gegeben sein. Eine Einlassung durch die Gegenseite ist nicht\nmöglich (BGE 140 III 355 E. 2.4).\n\n5. Offenkundig ist bei vorliegender Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit der\nGesuchstellerin betroffen. Art. 6 Abs. 2 Bst. a ZPO ist demnach erfüllt.\n\n6. Erforderlich ist ferner, dass gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das\nBundesgericht offen steht (Bst. b). Hieraus wird aufgrund von Art. 74 Abs. 1 Bst. b des\nBundesgesetzes vom über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;\nSR 173.110) bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ein Mindeststreitwert von\nCHF 30‘000.00 als Voraussetzung einer handelsrechtlichen Streitigkeit abgeleitet (vgl.\ndazu BGE 139 III 67 E. 1.2). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend mit einem\nGesamtstreitwert von [mehr als CHF 30‘000.00] erfüllt, wobei bezüglich der Zulässigkeit\nder objektiven Klagehäufung und insbesondere der damit verbundenen\nStreitwertberechnung auf das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern HG 13 98\nvom 23. Juni 2014 verwiesen sei.\n\n7. Fraglich ist vorliegend einzig, ob der Gesuchsgegner im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. c\nZPO im Handelsregister eingetragen ist oder nicht. Ein solcher Eintrag des\nGesuchsgegners ist – anders als ein Eintrag der Gesuchstellerin – zwingend erforderlich\n(vgl. Art. 6 Abs. 3 ZPO e contrario). Beim Gesuchsgegner handelt es sich um eine\nnatürliche Person. Im Handelsregister des Kantons […] ist er als Gesellschafter der\nKollektivgesellschaft [A, B & Cie.] eingetragen. Dass die vorliegende Streitigkeit in der\nSache selbst mit der Kollektivgesellschaft oder der Eigenschaft des Gesuchsgegners als\nderen Gesellschafter zusammenhängen würde, macht die Gesuchstellerin weder\ngeltend noch wäre solches ersichtlich.\n\n8. Ob ein Eintrag als Kollektivgesellschafter dem Erfordernis von Art. 6 Abs. 2 Bst. c ZPO\nzu genügen vermag, wurde bislang – soweit ersichtlich – unter der geltenden\nschweizerischen ZPO noch nicht höchstrichterlich entschieden. Einschlägige Urteile aus\nden anderen Handelsgerichtskantonen sind dem urteilenden Gericht ebenfalls nicht\nbekannt. Hinzuweisen sei an dieser Stelle immerhin auf zwei Urteile des\nBundesgerichts, die immerhin verwandte Themen betrafen. Beim Beklagten im vom\nBundesgericht beurteilten Fall BGE 140 III 409 handelte es sich um einen im\nHandelsregister eintragenen Geschäftsführer einer GmbH. Dazu hielt das Bundesgericht\nin seiner Erwägung 2 fest, zu Recht werde nicht in Frage gestellt, „(…) dass die\nVorinstanz ihre sachliche Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ZPO verneint hat, weil der\nBeschwerdegegner nur in seiner Eigenschaft als Organ, nicht jedoch als Unternehmer\nunter seiner Firma im Handelsregister eingetragen war (…).“ Vertieft prüfte es aufgrund\nder gegebenen Konstellation nur, aber immerhin, ob eine Streitigkeit im Sinne von Art. 6\nAbs. 4 Bst. b ZPO vorlag. In E. 3.4 seines Urteils 4A_234/2013 stellte das Bundesgericht\nfest, dass Streitigkeiten unter Kollektivgesellschaftern (über gesellschaftsrechtliche\nAnsprüche) unter Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO fallen würden – um eine solche\ngesellschaftsrechtliche Streitigkeit geht es vorliegend jedoch nicht.\n\n"}