Der in Art. 83 ZPO (in einem eigenen 6. Kapitel) ausdrücklich geregelte Parteiwechsel findet sich weder (direkt oder durch Verweis) bei der einfachen Streitverkündung (5. Kapitel, 1. Abschnitt), noch bei der Nebenintervention (4. Kapitel, 2. Abschnitt). Darüber hinaus wäre die Annahme eines gewillkürten Parteiwechsels ohne Zustimmung der Gegenpartei wohl verfassungswidrig (vgl. BGE 118 Ia 129 S. 132). Damit dürfte eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO ebenfalls zugunsten einer Stellvertretung sprechen. [...] Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.