ein allfällig endgültiger Entscheid zur Eintragung der Pfandrechte muss für oder gegen sie lauten und vollstreckt werden können, weshalb sie als Gesuchsgegnerin bzw. Streitverkünderin im Rubrum verbleibt und ihr der Entscheid zu eröffnen ist. Dieser Schluss drängt sich insbesondere aufgrund der fehlenden Sachlegitimation der Streitberufenen betreffend Pfandrecht auf. Auch bei Betrachtung der Systematik der ZPO ist ein Parteiwechsel nicht naheliegend: Für die Wirkungen der Streitverkündung wird in Art. 80 ZPO nämlich auf Art. 77 ZPO (Wirkungen der Intervention) verwiesen. Der in Art.