Sie ist von den Bauhandwerkerpfandrechten direkt betroffen, weshalb sich das Eintragungsgesuch auch gegen sie richtet. Auch wenn die Streitberufene nun für sie gestützt auf Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO den Prozess aktiv führt, scheidet die B AG deswegen nicht gänzlich aus dem Verfahren aus; ein allfällig endgültiger Entscheid zur Eintragung der Pfandrechte muss für oder gegen sie lauten und vollstreckt werden können, weshalb sie als Gesuchsgegnerin bzw. Streitverkünderin im Rubrum verbleibt und ihr der Entscheid zu eröffnen ist.