noch nicht ausdrücklich geäussert. Es hat bis jetzt lediglich obiter dictum im Rahmen einer Lückenfüllung zur Streitentschlagung auf diese Bestimmung (damals noch im Entwurfsstadium der ZPO) sowie die erwähnte Stelle in der Botschaft verwiesen (Urteil des Bundesgerichts 4A_398/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 1.1.2). Diese Erwägung wurde allerdings bei der Publikation des Entscheides in BGE 135 III 185 weggelassen. Eigentümerin der vorliegend zu belastenden Grundstücke ist die B AG. Sie ist von den Bauhandwerkerpfandrechten direkt betroffen, weshalb sich das Eintragungsgesuch auch gegen sie richtet.