Das Zürcher Handelsgericht hat ebenfalls bereits entschieden, dass im Rahmen von Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO kein formeller Parteiwechsel stattfinde und dass die streitverkündende Partei im Verfahren verbleibe (Handelsgericht Zürich, Beschluss vom 6. Dezember 2012, HG120163, E. 3 f.). Die beiden erwähnten Zürcher Entscheide hatten, wie hier, Bauhandwerkerpfandrechte zum Gegenstand. Das Bundesgericht hat sich zur Frage der Wirkung von Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO noch nicht ausdrücklich geäussert.