Der Streitberufene könne z.B. der klagenden Partei auch keine Einreden entgegenhalten, die er selber gegen einen Rückgriff des Streitverkünders hätte. Es sei deshalb von einer Vertretung des Streitverkündenden durch den Streitberufenen auszugehen (Obergericht Zürich, Urteil vom 6. Juni 2014, PP140001, in: Blätter für Zürcherische Rechtsprechung [ZR] 113/2014, S. 168 ff., S. 169). Das Zürcher Handelsgericht hat ebenfalls bereits entschieden, dass im Rahmen von Art. 79 Abs. 1 lit.