zumindest für den Fall der fehlenden Sachlegitimation des Streitberufenen: WILLISEGGER, Grundstruktur des Zivilprozesses, 2012, S. 105). Auch das Zürcher Obergericht lehnt im Zusammenhang mit Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO einen eigentlichen Parteiwechsel ab. Es hat jüngst entschieden, dass der Streitberufene zwar direkt die Position des Streitverkündenden, aber nur indirekt seine eigene Position vertrete. Der Streitberufene könne z.B. der klagenden Partei auch keine Einreden entgegenhalten, die er selber gegen einen Rückgriff des Streitverkünders hätte.