Weil dies einen – systemfremden, vgl. Art. 83 Abs. 4 ZPO – gewillkürten Parteiwechsel ohne Zustimmung der Gegenpartei darstellt, sind gewisse Stimmen in der Lehre der Meinung, dass Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu einer Prozessstandschaft und einem Parteiwechsel, sondern im Ergebnis zu einer Stellvertretung führt (GROSS/ZUBER, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, 2012, Art. 83 N 42; MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, eine kritische Darstellung aus der Sicht von Praxis und Lehre, 2010, S. 161; BERGER/GÜNGERICH, Zivilprozessrecht, 2008, § 8 N 466; zumindest für den Fall der fehlenden Sachlegitimation des Streitberufenen: