79 ZPO verschiedene Möglichkeiten auf die Streitverkündung zu reagieren: Sie kann gänzlich inaktiv bleiben bzw. den Verzicht erklären (Abs. 2), die streitverkündende Partei ausserprozessual unterstützen, als Nebenintervenientin dem Verfahren beitreten (Abs. 1 lit. a) oder, wie vorliegend, „anstelle der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, mit deren Einverständnis den Prozess führen“ (Abs. 1 lit. b). Die Wirkungen von Letzterem sind zu präzisieren. Der Botschaft zu Art. 79 Abs. 1 lit.