4. Aufgrund des Einverständnisses der Gesuchsgegnerin mit der Prozessführungsübernahme durch die Streitberufene (Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO) stellt sich die Frage nach der prozessualen Stellung der streitverkündenden Gesuchsgegnerin in diesem Verfahren. Grundsätzlich hat die Streitberufene im Rahmen von Art. 79 ZPO verschiedene Möglichkeiten auf die Streitverkündung zu reagieren: