Redaktionelle Vorbemerkungen: Die A GmbH verrichtete als Subunternehmerin der C AG auf einer Überbauung der B AG (Grundeigentümerin) Gipser- und Verputzarbeiten sowie Arbeiten zur Aussenwärmedämmung. Zur Sicherung ihrer Werklohnforderung beantragte die A GmbH die vorläufige Eintragung von 14 Bauhandwerkerpfandrechten auf den im Eigentum der B AG stehenden Stockwerkanteilen der Überbauung. Die B AG verkündete der Unternehmerin C AG den Streit, worauf sich diese bereit erklärte, den Prozess anstelle der B AG zu führen. Die B AG erklärte sich daraufhin schriftlich einverstanden, dass „[...] die C AG gestützt auf Art. 79 Abs. 1 lit.