Regeste:  Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO; Einfache Streitverkündung, Wirkung  Bei der vorläufigen Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten führt die Streitverkündung gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu einem Parteiwechsel; ein allfällig endgültiger Entscheid zur Eintragung der Pfandrechte muss für oder gegen die Grundeigentümerin lauten und vollstreckt werden können.