, erreicht somit die Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 nicht. Auch aufgrund des Nichterreichens der Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Bern unter allen Aspekten somit nicht gegeben. 4.4. Nach dem Dargelegten ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Bern zu verneinen. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.