in: BGE 136 III 369). Das Interesse der Gesuchsstellerin an der Wiedereintragung der Gesellschaft liegt sodann darin begründet, dass sie gegen diese einen (sistierten) Zivilprozess führt, in welchem sie eine Forderung von CHF 10'000.00 geltend macht (vgl. S. 2). Auch diese geltend gemachte Forderung, derentwegen sie vorliegend die Wiedereintragung der Gesellschaft ersucht, erreicht somit die Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 nicht.