Im vorliegenden Fall ist die Rechtsform der Gesellschaft, um deren Wiedereintragung ersucht wird, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Ihr Stammkapital betrug die gesetzlich vorgeschriebenen CHF 20'000.00 (vgl. Gesuchsbeilage [im Folgenden: GB] 10; Art. 773 OR). Bereits das Stammkapital der Gesellschaft erreicht die Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 damit nicht (vgl. zur Massgeblichkeit des Stammkapitals für den Streitwert bei Massnahmen nach Art. 731b OR Urteil des Bundesgerichts 4A_106/2010 vom 22. Juni 2010 E. 6, nicht publ. in: BGE 136 III 369).