4.3. Zusätzlich ist festzuhalten, dass die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts sowohl für handelsrechtliche Streitigkeiten als auch für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften voraussetzt, dass der Streitwert mindestens CHF 30'000.00 beträgt (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG als auch Art. 6 Abs. 4 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 2 EG ZSJ). Im vorliegenden Fall ist die Rechtsform der Gesellschaft, um deren Wiedereintragung ersucht wird, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).