O., Art. 1 N. 32). Freiwillige Gerichtsbarkeit beschlägt damit nichtstreitige Verfahren; in der Regel tritt eine Person als Gesuchsstellerin an das Gericht heran, während auf der Gegenseite gar keine Gesuchsgegnerin besteht (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, Rz. 1.24). Damit liegt aber gerade keine Streitigkeit vor. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Bern ist somit zu verneinen (a.M. DAVID RÜETSCHI, in: Siffert et al. [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], 2013, Art. 164 N. 35).