4.2. Die Darlegung dieser sachlichen Zuständigkeiten des Handelsgerichts des Kantons Bern zeigt, dass in jedem Fall vorausgesetzt wird, dass eine Streitigkeit vorliegt. Das vorliegende Gesuch um Wiedereintragung ins Handelsregister betrifft nun, wie festgestellt, die freiwillige Gerichtsbarkeit. Der Begriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit umschreibt diejenigen Zivilsachen oder zumindest in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehenden Angelegenheiten, deren Regelung nicht der streitigen Gerichtsbarkeit zugeordnet werden kann (vgl. BERNHARD BERGER, a.a.O., Art. 1 N. 32).