4.1. Das Handelsgericht des Kantons Bern ist sachlich zuständig für handelsrechtliche Streitigkeiten. Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO [SR 272] i.V.m.