Regeste:  Art. 6 ZPO, sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts.  Jede der sachlichen Zuständigkeiten des Handelsgerichts des Kantons Bern setzt voraus, dass eine Streitigkeit vorliegt. Nicht darunter fällt ein Gesuch um Wiedereintragung ins Handelsregister gemäss Art. 164 Abs. 1 HRegV als Anwendungsfall der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Redaktionelle Vorbemerkungen: keine. Auszug aus den Erwägungen: I. Prozessgeschichte (…) II. Formelles (…) 4. Näher zu prüfen ist hingegen die sachliche Zuständigkeit des Gerichts: