HG 14 9, publiziert im April 2014 Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2014 Spruchkörper Oberrichter Greiner (Präsident), Handelsrichterin Lehmann und Handelsrichterin Obrecht Gerichtsschreiber Sarbach Verfahrensbeteiligte T GmbH Gesuchstellerin Gegenstand: Wiedereintragung ins Handelsregister Gesuch vom 4. Februar 2014 Regeste:  Art. 6 ZPO, sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts.  Jede der sachlichen Zuständigkeiten des Handelsgerichts des Kantons Bern setzt voraus, dass eine Streitigkeit vorliegt. Nicht darunter fällt ein Gesuch um Wiedereintragung ins Handelsregister gemäss Art. 164 Abs. 1 HRegV als Anwendungsfall der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Redaktionelle Vorbemerkungen: keine. Auszug aus den Erwägungen: I. Prozessgeschichte (…) II. Formelles (…) 4. Näher zu prüfen ist hingegen die sachliche Zuständigkeit des Gerichts: 4.1. Das Handelsgericht des Kantons Bern ist sachlich zuständig für handelsrechtliche Streitigkeiten. Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO [SR 272] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Das Handelsgericht des Kantons Bern ist sodann sachlich zuständig für gewisse Streitigkeiten im Zusammenhang mit ausgewählten Rechtsgebieten (vgl. Art. 6 Abs. 4 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d, g und h ZPO und Art. 7 Abs. 1 EG ZSJ). Das Handelsgericht des Kantons Bern ist schliesslich zuständig für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften (vgl. Art. 6 Abs. 4 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 2 EG ZSJ), sofern der Streitwert mindestens CHF 30'000.00 beträgt (vgl. Art. 7 Abs. 2 EG ZSJ). – Der Kanton Bern hat damit in seiner Gesetzgebung Gebrauch gemacht von der Möglichkeit, auch für diese Streitigkeiten eine Streitwertgrenze festzulegen (vgl. auch BERNHARD BERGER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 6 N. 45). 4.2. Die Darlegung dieser sachlichen Zuständigkeiten des Handelsgerichts des Kantons Bern zeigt, dass in jedem Fall vorausgesetzt wird, dass eine Streitigkeit vorliegt. Das vorliegende Gesuch um Wiedereintragung ins Handelsregister betrifft nun, wie festgestellt, die freiwillige Gerichtsbarkeit. Der Begriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit umschreibt diejenigen Zivilsachen oder zumindest in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehenden Angelegenheiten, deren Regelung nicht der streitigen Gerichtsbarkeit zugeordnet werden kann (vgl. BERNHARD BERGER, a.a.O., Art. 1 N. 32). Freiwillige Gerichtsbarkeit beschlägt damit nichtstreitige Verfahren; in der Regel tritt eine Person als Gesuchsstellerin an das Gericht heran, während auf der Gegenseite gar keine Gesuchsgegnerin besteht (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, Rz. 1.24). Damit liegt aber gerade keine Streitigkeit vor. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Bern ist somit zu verneinen (a.M. DAVID RÜETSCHI, in: Siffert et al. [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], 2013, Art. 164 N. 35). 4.3. Zusätzlich ist festzuhalten, dass die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts sowohl für handelsrechtliche Streitigkeiten als auch für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften voraussetzt, dass der Streitwert mindestens CHF 30'000.00 beträgt (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG als auch Art. 6 Abs. 4 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 2 EG ZSJ). Im vorliegenden Fall ist die Rechtsform der Gesellschaft, um deren Wiedereintragung ersucht wird, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Ihr Stammkapital betrug die gesetzlich vorgeschriebenen CHF 20'000.00 (vgl. Gesuchsbeilage [im Folgenden: GB] 10; Art. 773 OR). Bereits das Stammkapital der Gesellschaft erreicht die Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 damit nicht (vgl. zur Massgeblichkeit des Stammkapitals für den Streitwert bei Massnahmen nach Art. 731b OR Urteil des Bundesgerichts 4A_106/2010 vom 22. Juni 2010 E. 6, nicht publ. in: BGE 136 III 369). Das Interesse der Gesuchsstellerin an der Wiedereintragung der Gesellschaft liegt sodann darin begründet, dass sie gegen diese einen (sistierten) Zivilprozess führt, in welchem sie eine Forderung von CHF 10'000.00 geltend macht (vgl. S. 2). Auch diese geltend gemachte Forderung, derentwegen sie vorliegend die Wiedereintragung der Gesellschaft ersucht, erreicht somit die Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 nicht. Auch aufgrund des Nichterreichens der Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Bern unter allen Aspekten somit nicht gegeben. 4.4. Nach dem Dargelegten ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Bern zu verneinen. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.