Der von der Gesuchstellerin im Gesuch verwendete, wenig präzise Begriff der „beteiligten Parteien“ versteht das Gericht so, dass damit nicht auch die Gesuchsgegnerinnen 3 und 5 gemeint sind. Denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese zwei Parteien an den damaligen Geschehnissen und Gesprächen ebenfalls beteiligt gewesen wären, wobei dies von der Gesuchsgegnerin 5 sogar explizit bestritten wird. Jedenfalls hat die Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass diese zwei Parteien bei den damaligen Treffen und Korrespondenzen auch involviert gewesen wären.