Gesuchsgegnerin 5 macht geltend, sie könne sich zu diesen Abläufen nicht äussern, da sie zu keiner Zeit an diesen Gesprächen und Korrespondenzen beteiligt gewesen sei; sie sei von der Gesuchstellerin nie angeschrieben worden, weshalb deren Ausführungen unzutreffend seien, sofern auch sie als eine der „beteiligten Parteien“ gemeint sein solle. Gesuchsgegnerin 3 hat keine Stellungnahme eingereicht. Der von der Gesuchstellerin im Gesuch verwendete, wenig präzise Begriff der „beteiligten Parteien“ versteht das Gericht so, dass damit nicht auch die Gesuchsgegnerinnen 3 und 5 gemeint sind.