Die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 bestreiten diese Darstellung nicht, während die Gesuchsgegnerin 4 geltend macht, ihr sei einzig eine Mängelrüge vom [Frühjahr] 2014 bekannt. Auch habe sie keine Nachbesserungsarbeiten vorgenommen, sondern sich bloss als kundenorientiertes Unternehmen an einzelnen Optimierungsmassnahmen beteiligt. Gesuchsgegnerin 5 macht geltend, sie könne sich zu diesen Abläufen nicht äussern, da sie zu keiner Zeit an diesen Gesprächen und Korrespondenzen beteiligt gewesen sei;