Ob Mängel vorliegen, soll gerade das Gutachten zeigen; diesbezüglich kann von der Gesuchstellerin nicht verlangt werden, dass sie deren Vorliegen glaubhaft macht, sondern nur, aber immerhin, dass sie dies substantiiert vorträgt. Diesen reduzierten Anforderungen genügt das Gesuch. Zu 3) Gemäss Darstellung der Gesuchstellerin bestanden bzw. bestehen die Probleme im Ober- und im Erdgeschoss schon seit Beginn und waren ihr auch seit dazumal bekannt (vgl. Art. 4 und Art. 6 des Gesuchs), mit anderen Worten handelt es sich gemäss ihrer Darstellung um offene Mängel.