Fortdauer des jetzigen Zustands in wachsendem Schaden stünde. Schliesslich macht die Gesuchstellerin auch nicht geltend, dass sie die Ersatzvornahme bereits in die Wege geleitet oder diesbezügliche Offerten eingeholt hätte. Entsprechende Belege reicht sie ebenso wenig ein. Die sinngemäss geltend gemachte Beweisgefährdung ist daher nicht glaubhaft dargetan. Bleibt noch zu prüfen, ob die Gesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse an der vorsorglichen Beweisführung glaubhaft machen konnte. Sinngemäss macht sie in Art. 7 ihres Gesuchs auch geltend, es gehe ihr um die Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten.