Denn gemäss ihrer eigenen Sachverhaltsdarstellung […] hat sie das Werk [im Sommer] 2010 und damit vier Jahre vor Einreichung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung abgenommen. Seit Abnahme des Werks sind also bereits vier Jahre verstrichen, weshalb im heutigen Zeitpunkt auch diese verlängerte Prüf- und Rügefrist längst abgelaufen ist. Infolgedessen lässt sich vorliegend ein Anspruch auf Prüfung des Werks nicht auf Art. 367 Abs. 2 OR abstützen.