Selbst wenn man nun davon ausgehen möchte, dass eine Werkprüfung gemäss Art. 367 Abs. 2 OR während der gesamten Dauer einer vertraglich verlängerten Prüf- und Rügefrist (vorliegend auf zwei Jahre verlängert, vgl. etwa Ziffer [x] der AGB zum Vertrag mit den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2) zur Anwendung gelangen könnte, da sie ihren Zweck während dieser ganzen Zeit noch erfüllen kann, würde dies der Gesuchstellerin vorliegend nicht weiter helfen. Denn gemäss ihrer eigenen Sachverhaltsdarstellung […] hat sie das Werk [im Sommer] 2010 und damit vier Jahre vor Einreichung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung abgenommen.