367 Abs. 2 OR nur solange zum Zuge kommen, als dass die dort vorgesehene Prüfung überhaupt noch zu einer rechtzeitigen Rüge offener Mängel führen kann, was eine gewisse zeitliche Nähe zur Ablieferung impliziert. Selbst wenn man nun davon ausgehen möchte, dass eine Werkprüfung gemäss Art. 367 Abs. 2 OR während der gesamten Dauer einer vertraglich verlängerten Prüf- und Rügefrist (vorliegend auf zwei Jahre verlängert, vgl. etwa Ziffer [x] der AGB zum Vertrag mit den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2) zur Anwendung gelangen könnte, da sie ihren Zweck während dieser ganzen Zeit noch erfüllen kann, würde dies der Gesuchstellerin vorliegend nicht weiter helfen.