, N. 22 zu Art. 367 OR) und soll gerade einem Laien eine zeitnahe, fachgerechte Prüfung und gegebenenfalls eine rechtzeitige Rüge offener Mängel erlauben. In Anbetracht dessen kann Art. 367 Abs. 2 OR nur solange zum Zuge kommen, als dass die dort vorgesehene Prüfung überhaupt noch zu einer rechtzeitigen Rüge offener Mängel führen kann, was eine gewisse zeitliche Nähe zur Ablieferung impliziert.