Aus der systematischen Stellung sowie dem Sinn und Zweck von Art. 367 Abs. 2 OR ergibt sich nämlich, dass diese Bestimmung in direktem Zusammenhang mit der Ablieferung des Werks, dessen Prüfung durch den Besteller und der allfälligen anschliessenden Rüge offener Mängel steht, ist dies doch der Inhalt von Abs. 1 dieser Norm (im gleichen Sinne bezüglich des Zusammenhangs von Abs. 2 und Abs. 1 von Art. 367 OR das Bundesgericht in BGE 96 II 266 E. 2). Art. 367 Abs. 2 OR dient der Beweissicherung bezüglich der Mangelhaftigkeit bzw. Mangelfreiheit des abgelieferten Werks (vgl. ZINDEL/PULVER, Basler Kommentar OR I, 5. Aufl., N. 22 zu Art.