Zu Art. 158 Abs. 1 Bst. a ZPO: Jedenfalls mit einigen Gesuchsgegnerinnen hat die Gesuchstellerin Werkverträge abgeschlossen. Die werkvertragliche Bestimmung von Art. 367 Abs. 2 OR statuiert nun einen gesetzlichen Anspruch auf „eine Prüfung des Werks durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes“. […] Vertieft zu werden braucht dies [Anm. der Redaktion: die Frage, ob es sich bei Art. 367 Abs. 2 OR um eine Norm i.S.v. Art. 158 Abs. 1 Bst. a ZPO handelt] hier allerdings nicht, denn Art. 367 Abs. 2 OR kommt vorliegend aus folgendem Grund nicht zur Anwendung: Aus der systematischen Stellung sowie dem Sinn und Zweck von Art.