Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Gesuchstellerin reichte gegen die fünf Gesuchsgegnerinnen ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung ein. Gemäss dem einschlägigen Art. 158 ZPO nimmt das Gericht jederzeit Beweis ab, wenn entweder eine gesetzliche Bestimmung einen Anspruch darauf gewährt (Bst. a) oder die Gesuchstellerin eine Beweismittelgefährdung oder ein anderweitiges schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann (Bst. b). Diese Voraussetzungen werden im Entscheid geprüft.