{"Signatur": "BE_OG_002", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-06-08", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_002_HG-2014-77_2016-06-08.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/HG_2014_77_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778409701c2f9fb4e841bbb758e266b4414d6ac5ebc191c250521f5548a675eeccb57cf0449f1059f611d2c5c6595392d5a?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778409701c2f9fb4e841bbb758e266b4414d6ac5ebc191c250521f5548a675eeccb57cf0449f1059f611d2c5c6595392d5a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=HG_2014_77", "Checksum": "b901b0baf7b1bfa9b345390e2f2d0699"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HG 2014 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht 08.06.2016 HG 2014 77"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce 08.06.2016 HG 2014 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 158 ZPO: Voraussetzungen für eine vorsorgliche Beweisführung | Werkvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:19:35", "Checksum": "338500320c03c8730b543694145761f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Handelsgericht 08.06.2016 HG 2014 77\nRegeste:\nArt. 158 ZPO: Voraussetzungen für eine vorsorgliche Beweisführung | Werkvertrag\n\nHG 14 77, publiziert Februar 2015\n\nEntscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern\n\nvom 1. Dezember 2014\n\nOberrichterin Wüthrich-Meyer (Vizepräsidentin)\nGerichtsschreiber Dr. Lüthi\n\nX Stiftung\nvertreten durch Rechtsanwältin Y\nGesuchstellerin\n\ngegen\n\nA AG\nGesuchsgegnerin 1/Streitverkündende 1\nB AG\nGesuchsgegnerin 2/Streitverkündende 2\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt G\n\nC GmbH\nGesuchsgegnerin 3\n\nD AG\nvertreten durch Rechtsanwalt H\nGesuchsgegnerin 4\n\nE AG\nvertreten durch Fürsprecherin Dr. I\nGesuchsgegnerin 5\n\nF AG\nvertreten durch Fürsprecher J\nStreitberufene/Nebenintervenientin\n\nRegeste:\n Art. 158 ZPO: Voraussetzungen für eine vorsorgliche Beweisführung. Eine Abstützung auf\nArt. 367 Abs. 2 OR (Anspruch auf Expertise beim Werkvertrag) als einschlägige\nBestimmung i.S.v. Art. 158 Abs. 1 Bst. a ZPO wird vorliegend verneint, da Art. 367 Abs. 2\nOR einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Werkablieferung und Prüfung voraussetzt\nund jedenfalls die (i.d.R. vertraglich gem. SIA-Normen auf zwei Jahre verlängerte) Prüfund Rügefrist für offene Mängel noch nicht abgelaufen sein darf. Geprüft wird weiter die\nGlaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 158 Abs. 1 Bst. b ZPO,\nwobei dieses teilweise bejaht, teilweise verneint wird.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDie Gesuchstellerin reichte gegen die fünf Gesuchsgegnerinnen ein Gesuch um vorsorgliche\nBeweisführung ein. Gemäss dem einschlägigen Art. 158 ZPO nimmt das Gericht jederzeit\nBeweis ab, wenn entweder eine gesetzliche Bestimmung einen Anspruch darauf gewährt\n(Bst. a) oder die Gesuchstellerin eine Beweismittelgefährdung oder ein anderweitiges\nschutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann (Bst. b). Diese Voraussetzungen werden\nim Entscheid geprüft.\n\nInhaltlich geht es um angeblich mangelhafte Storen, die im – rund vier Jahre vor Einreichung\ndes Gesuchs abgenommenen – Neubau der Gesuchstellerin eingebaut worden sind. Die\nGesuchsgegnerinnen ebenso wie die Streitberufene waren in unterschiedlichen Rollen mehr\noder minder stark am Einbau dieser Storen beteiligt resp. für diese verantwortlich (z.B. als\nStorenlieferant und -monteur oder als Architekt des Neubaus).\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[…]\n\n4. Die beantragte vorsorgliche Beweisführung wird zugelassen, soweit die\nGesuchsgegnerinnen 1, 2 und 4 bezüglich der Situation im Obergeschoss\nbetreffend.\n\nSoweit weitergehend, d.h. betreffend die Gesuchsgegnerinnen 3 und 5 sowie der\nSituation im Erdgeschoss, wird die beantragte vorsorgliche Beweisführung\nabgewiesen.\nBegründung:\nDie Gesuchstellerin hält in ihrem Gesuch pauschal fest, es gehe bei diesem um eine\nvorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO. Zu den Voraussetzungen dafür und\ninsbesondere deren Vorliegen in concreto äussert sich die – anwaltlich vertretene –\nGesuchstellerin allerdings nicht, zumindest nicht ausdrücklich. Mehrere Gegenparteien,\nnamentlich die Gesuchsgegnerinnen 4 und 5 sowie die Streitberufene/Nebenintervenientin, bestreiten, dass die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Beweisführung –\nzumindest jeweils in Bezug auf sie – gegeben sind.\nEine vorsorgliche Beweisführung ist gemäss Art. 158 Abs. 1 ZPO möglich, wenn\nentweder ein Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt (Bst. a) oder die\nGesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse resp. eine Gefährdung der Beweismittel\nglaubhaft macht (Bst. b).\n\n"}