47. Die Beklagte obsiegt in vollem Umfang und hat entsprechend Anspruch auf Zusprechung der vollen Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist demnach eine Parteientschädigung von CHF 90‘887.35 zuzusprechen. Die Klägerin hat der Beklagten die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 37 Das Handelsgericht entscheidet: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.