MWSTG; SR 641.20]); die Mehrwertsteuer ist deshalb bei der Bestimmung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen (Praxisfestlegung gemäss Beschluss der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. November 2014; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5 und 4A_489/2017 vom 26. März 2018 E. 6). Selbst ohne Mehrwertsteuer überschreiten die geltend gemachten Parteikosten den Betrag von CHF 88‘500.00 deutlich. Sie sind auf diesen Betrag zu kürzen.