Dies ergibt insgesamt einen Betrag von CHF 88‘500.00. 46.5 Die Vertreter der Beklagten machen Anwaltskosten von CHF 335‘527.00 für das vorliegende Verfahren und von CHF 31‘117.00 für das Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich geltend, mithin insgesamt CHF 366‘644.00 (inkl. MWST und Auslagen von insgesamt CHF 2‘387.35 [dazu sogleich]). Da die Beklagte selbst mehrwertsteuerpflichtig ist, kann sie die ihren Rechtsvertretern bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen (Art. 28 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20]);