Das Handelsgericht des Kantons Zürich sprach in seiner abschliessenden Verfügung vom 3. Mai 2013 (Beilage 5 zur Kostennote der Beklagten) keine Parteientschädigung zu; vorbehalten bleibe die Berücksichtigung der Parteiaufwendungen für dieses Verfahren im Rahmen der Prozesskostenverlegung in einem allfälligen Hauptsacheprozess (Dispositiv-Ziff. 5). Die Parteiaufwendungen für das Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. xxx.________) sind somit bei den Aufwendungen im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.