16 der Kostennote vom 29. Oktober 2018, pag. 843). Sie beantragt zudem, die Klägerin habe auch ihre Parteikosten im Zusammenhang mit dem Verfahren um vorsorgliche Beweisführung vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich zu tragen (Rz. 10 f. der Kostennote vom 29. Oktober 2018, pag. 842). Das Handelsgericht des Kantons Zürich sprach in seiner abschliessenden Verfügung vom 3. Mai 2013 (Beilage 5 zur Kostennote der Beklagten) keine Parteientschädigung zu;