ders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 9 PKV). Hinzu kommen die Auslagen (Art. 2 PKV). 46.3 Im vorliegenden Fall ist sowohl der gebotene Zeitaufwand als auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als überdurchschnittlich zu werten (siehe bereits oben E. 43.2). Es erscheint deshalb angemessen, den Kostenrahmen voll auszuschöpfen, was einen Betrag von CHF 59'000.00 ergibt. 46.4 Die Beklagte beantragt eine «maximal mögliche Rückerstattung» ihrer Aufwendungen, mithin einen Zuschlag von 100 % (Rz. 16 der Kostennote vom 29. Oktober 2018, pag. 843).