35 Drittel der Beklagten; vorbehalten bleibe eine andere Verteilung als Ergebnis eines allfälligen Hauptsacheprozesses (Dispositiv-Ziff. 3). 45.2 Nachdem die Klägerin im vorliegenden Hauptverfahren unterlegen ist, hat sie dem Verfahrensausgang entsprechend auch die Kosten für das vorsorgliche Beweisverfahren vollständig zu tragen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat somit der Beklagten den Betrag von CHF 4‘600.00 (ein Drittel von CHF 13‘800.00) zurückzuerstatten.